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Statut

Dachverband für Natur- umd Umweltschutz EO

Satzung des Verbandes 

Laut Beschluss der außerordentlichen Delegiertenversammlung 
vom 23.09.2020 

Art. 1 – Name – Sitz – Dauer 
1. Der Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol (Federazione 
Ambientalisti Sudtirolesi – Lia Provinziela per defënder la Natura Südtirol),
nachfolgend auch kurz „Verband” genannt, wurde im Jahre 1982 gegründet und hat seinen Sitz in Bozen, Kornplatz Nr. 10. 
2. Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Bozen erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Änderung anschließend den zuständigen Stellen mitgeteilt wird. 
3. Der Verband ist nicht gewinnorientiert. Dessen Statut baut auf der Grundlage des GvD 117/2017, nachfolgend kurz „Kodex des Dritten Sektors“ genannt, und der geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches der Vereine mit Rechtspersönlichkeit auf und nimmt die Merkmale einer Körperschaft des Dritten Sektors (ETS) an. 
4. Nach der Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors und nach der Eintragung des Verbandes in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses fügt der Verband seinem Namen Ehrenamtliche Organisation” oder die Abkürzung „EO” hinzu. 
Der Verband ist hauptsächlich auf dem Gebiet der Autonomen Provinz 
Bozen/Südtirol tätig und beabsichtigt, seine Tätigkeit auch auf nationaler und internationaler Ebene auszuüben. 
5. Der Verband kann Sektionen oder Zweitsitze einrichten. 
6. Der Verband hat unbegrenzte Dauer. 

Art. 2 – Ziele und Tätigkeitsbereiche des Verbandes 
1. Der Verband ist überparteilich und überkonfessionell. Er stützt sich bei der Umsetzung seiner institutionellen und seiner Verbandstätigkeit auf die Grundsätze der Demokratie, der sozialen Teilhabe und der Ehrenamtlichkeit. 
2. Der Verband verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele, dadurch dass er ausschließlich oder hauptsächlich eine oder mehrere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zugunsten Dritter ausübt. 
3. Der Verband ist in den folgenden Bereichen tätig: 
Anlage "C" an Sammlung Nr. 44982 
a) Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und vernünftigen Nutzung der natürlichen Ressourcen mit Ausnahme der regelmäßig durchgeführten Sammlung und Verwertung von Siedlungs- und Sonderabfällen sowie von gefährlichen Abfällen; Maßnahmen für den Tierschutz und zur Vorbeugung gegen streunende Tiere im Sinne des Gesetzes Nr. 281 vom 14. August 1991 (Art. 5, Absatz 1, Buchst. e) GvD 117/2017); 
b) Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 in geltender Fassung (Art. 5, Absatz 1, Buchst. f) GvD 117/2017); 
c) wissenschaftliche Forschung von besonderem gesellschaftlichem Interesse (Art. 5, Absatz 1, Buchst. h) GvD 117/2017); 
d) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder 
Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse 
(Art. 5, Absatz 1, Buchst. i) GvD 117/2017); 
e) Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß Gesetz Nr. 53 vom 28. März 2003 in geltender Fassung sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke (Art. 5, Absatz 1, Buchst. d) GvD 117/2017); 
f) Service- und Dienstleistungen für Körperschaften des Dritten Sektors, die von Organisationen erbracht werden, die zu mindestens siebzig Prozent aus Körperschaften des Dritten Sektors bestehen (Art. 5, Absatz 1, Buchst. m) GvD 117/2017); 
g) Förderung und Schutz der Menschenrechte, der bürgerlichen, sozialen und politischen Rechte sowie der Rechte der Verbraucher und der Nutzer der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse, Förderung der Chancengleichheit und von Initiativen zur gegenseitigen Hilfe, einschließlich der Zeitbanken gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. März 2000, und der in Artikel 1, Absatz 266 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 genannten solidarischen Einkaufsgemeinschaften (Art. 5, Absatz 1, Buchst. w) GvD 117/2017); 
4. Der Verband führt die oben genannten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse auch mittels Koordinierung, Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten der angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder aus. 
5. Der Verband setzt sich folgende Ziele: 
· Schutz von Natur, Umwelt, Klima, Landschaft mit Sensibilisierung der 
Öffentlichkeit für Belange des Schutzes von Natur, Umwelt, Klima, 
Landschaft; 
· Koordination der Bemühungen von Seiten der Gesellschaft und des 
Ehrenamtes für den Schutz von Natur, Umwelt, Klima, Landschaft. 

Art. 3 – Spezifische Tätigkeit 
1. Zur Erreichung der oben genannten Ziele kann der Verband folgende Tätigkeiten aufgrund eigener Projekte, Projekte der Mitgliedsvereine oder Projekte der Mitgliedsorganisationen des Dritten Sektors ausüben:
· Erarbeitung von Natur- und Umweltschutzkonzepten, einschließlich 
Vorschläge für Gesetze und Verordnungen; 
· Verhandlungen mit Behörden, Politik und gesellschaftlichen Gruppen über die Belange des Natur- und Umweltschutzes; 
· Aufsichtstätigkeit, Beobachtung und Maßnahmen für die Einhaltung der 
bestehenden Natur- und Umweltschutzgesetze und -verordnungen und der örtlichen Vorschriften sowie allenfalls auch anderweitiger Rechtsnormen, falls dadurch die Tätigkeit des Verbandes gefördert und die Verbandsziele erreicht werden können; 
· Erarbeitung und Hinterlegung von Anträgen, Eingaben, Anzeigen und 
Sachverhaltsdarstellungen bei den jeweils zuständigen Verwaltungs- und 
Gerichtsbehörden im In- und Ausland; 
· Einreichung von Klagen und Rekursen an die ordentliche Gerichtsbarkeit 
sowie an die Verwaltungsgerichtbarkeit, Einlassung als Zivilpartei in 
Strafprozessen, Streiteinlassungen vor jedem Gericht und jegliche weitere 
gerichtliche Tätigkeit im In- und Ausland, sofern direkt oder auch indirekt zur Erreichung der Ziele des Verbandes dienlich; 
· Planung und Durchführung von Aktionen gegen die Beeinträchtigung oder Zerstörung der Natur; 
· Öffentlichkeitsarbeit; 
· Förderung des Umweltbewusstseins und umweltgerechten Verhaltens, 
Information über Natur- und Umweltschutzprobleme, Unterstützung von 
ortskundigen Vereinen, Körperschaften und Interessierten; 
· Information über die Tätigkeit der angeschlossenen Vereine und 
Organisationen; 
· Information über neue Entwicklungen im Bereich des Natur- und 
Umweltschutzes; 
· Einrichtung von verschiedenen Fonds für: 
- die Durchführung von Schutzaktionen, für Fachgutachten und 
Rechtsbeistand; 
- die Herausgabe von Informationszeitschriften und Mitteilungsblätter;
- verschiedene Prämierungen; 
- den Kauf oder der Pacht von wertvollen Landstrichen, Biotopen, 
Naturdenkmälern; 
- den Kauf von Liegenschaften, die zur Verwirklichung der statutarischen 
Zielsetzungen dienen; 
- jegliche andere, nicht eigens in dieser Aufzählung erwähnte Tätigkeit, die auf jeden Fall mit den oben genannten Tätigkeiten verbunden ist, soweit sie mit den institutionellen Zielen im Einklang steht und zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann. 
2. Der Verband kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptverbandstätigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Ausschuss, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind. 
3. Der Verband kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren. Dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind. 

Art. 4 – Bestimmungen über die interne Verbandsordnung 
1. Die interne Verbandsordnung orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitgliedsvereine. Die Verbandsämter werden durch Wahlen besetzt. 
2. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband werden alle Mitgliedsvereine gleichbehandelt. 

Art. 5 – Mitglieder
1. Als Verbandsmitglieder zugelassen sind ehrenamtliche Organisationen, die sich zu den institutionellen Zielen des Verbandes bekennen und zur Erreichung dieser Ziele beitragen wollen. 
2. Als Mitgliedsvereine aufgenommen werden können, im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, auch andere Körperschaften des Dritten Sektors oder andere Einrichtungen ohne Gewinnabsicht. 
3. Die Mitgliedsvereine werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen 
Vertretern/Vertreterinnen bzw. durch eine andere, vom Ausschuss des jeweiligen Mitgliedsvereins damit beauftragten Person vertreten. 
4. Der Verbandsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt. 

Art. 6 – Aufnahmeverfahren 
1. Um dem Verband beitreten zu können, muss die antragstellende Organisation einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss stellen, dem die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen obliegt. In diesem Antrag muss sich die antragstellende Organisation auch dazu verpflichten, für sich und für ihre Mitglieder die Satzung und die internen Geschäftsordnungen des Verbandes anzunehmen, die Beschlüsse des Ausschusses und der Delegiertenversammlung einzuhalten und am 
Verbandsleben mitzuwirken. 
2. Der Ausschuss beschließt die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab Einreichung des Antrags. Der Ausschuss muss nach nicht-diskriminierenden Kriterien sowie im Einklang mit den angestrebten Zielen und den vom Verband ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse entscheiden. 
3. Die Annahme des Antrags wird dem neuen Mitgliedsverein innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt. Der neue Mitgliedsverein muss ins Mitgliederbuch eingetragen werden. 
4. Eine etwaige Ablehnung muss begründet und der antragstellenden Organisation schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann die antragstellende Organisation innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der ordentlichen Delegiertenversammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden 
kann, an den Ausschuss zu richten. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Die antragstellende Organisation hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör. 

Art. 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Die Mitgliedsvereine haben über ihre jeweiligen gesetzlichen 
Vertreter/Vertreterinnen bzw. der vom Ausschuss des jeweiligen Mitgliedsvereins damit beauftragten Person das Recht: 
a) mit Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht; 
b) über alle Tätigkeiten und Initiativen des Verbandes informiert zu werden und daran teilzunehmen, Tätigkeiten vorzuschlagen und zu organisieren; 
c) Einsicht zu nehmen in die Bücher des Verbandes. Um dieses Recht 
auszuüben, muss der Mitgliedsverein dem Ausschuss einen ausdrücklichen 
Antrag auf Einsichtnahme vorlegen. Der Ausschuss ermöglicht innerhalb von maximal 15 (fünfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Verbandssitz in Anwesenheit einer vom Ausschuss des Verbandes angegebenen Person. 
2. Die Mitgliedsvereine haben ab ihrer Eintragung ins Mitgliederbuch über ihre Stimmberechtigten in der Delegiertenversammlung Anspruch auf die Ausübung der Mitgliedsrechte, vorausgesetzt, dass sie ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt haben. Sie haben Anrecht auf jede Förderung, die im Sinne dieser Satzung gewährt werden kann. 
3. Die Mitgliedsvereine haben die Pflicht: 
· ihr Verhalten nach dem Geist und den Zielen des Verbandes auszurichten und den Namen des Verbandes zu schützen, dies sowohl im Umgang der 
Mitgliedsvereine untereinander als auch in der Beziehung der 
Mitgliedsvereine zu den Verbandsorganen; 
· die Satzung, etwaige interne Geschäftsordnungen, Verordnungen und die 
Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten; 
· den etwaigen Mitgliedsbeitrag in der Höhe und in der Form einzuzahlen, der jährlich vom Ausschuss festgelegt wird; 
· an den festgelegten Aufgaben entsprechend ihrer Möglichkeit mitzuwirken und die Konzepte des Verbandes mitzutragen. 
4. Die Anteile und die Mitgliedsbeiträge sind weder übertragbar noch aufwertbar. 


Art. 8 – Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet aus folgenden Gründen: 
a) durch freiwilligen Austritt: Jeder Mitgliedsverein kann dem Ausschuss über seinen gesetzlichen Vertreter/seine gesetzliche Vertreterin bzw. über die von seinem Ausschuss damit beauftragten Person jederzeit schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung; 
b) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, soweit vorgesehen, innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen ab Beginn des Geschäftsjahres. Der Ausschuss teilt diese Pflicht allen Mitgliedsvereinen innerhalb einer angemessenen Frist mit, damit diese die Einzahlung vornehmen können. Der Mitgliedsverein, der seine Mitgliedschaft verliert, kann über seinen gesetzlichen Vertreter/seine gesetzliche Vertreterin bzw. über die von seinem Ausschuss damit beauftragten Person einen neuen Mitgliedsantrag gemäß Art. 6 und 7 der vorliegenden Satzung stellen. 
2. Ein Mitgliedsverein kann hingegen aus folgenden Gründen vom Verband ausgeschlossen werden: 
a) wegen eines den Verband schädigenden Verhaltens; 
b) wegen wiederholter Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung, aus der Geschäftsordnung oder aus den Beschlüssen der Verbandsorgane ergeben; 
c) wegen der Verursachung von erheblichen materiellen oder moralischen 
Schäden zu Lasten des Verbandes. 
3. Der vom Ausschuss ausgesprochene Ausschluss muss begründet und schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der ausgeschlossene Mitgliedsverein innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der Delegiertenversammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Ausschuss zu richten. Die nächste ordnungsgemäß einberufene 
Delegiertenversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Etwaige Berufungen müssen vor den anderen Tagesordnungspunkten behandelt werden. Der rekurrierende Mitgliedsverein hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung gilt die Mitgliedschaft als ausgesetzt. 
4. Der Mitgliedsverein, der austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Mitgliedsbeitrags und keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. 

Art. 9 – Ehrenamtlich Tätige und ehrenamtliche Tätigkeit 
1. Ehrenamtlich Tätige sind natürliche Personen, die die Verbandsziele teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt) ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten. 
2. Der Verband muss die ehrenamtlich Tätigen (Mitglieder oder Nichtmitglieder der Mitgliedsvereine), die ihre Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben, in ein eigenes Verzeichnis eintragen. 
3. Der Verband muss für seine ehrenamtlich Tätigen weiters eine für die 
ehrenamtliche Tätigkeit geltende Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließen. 
4. Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht von Dritten. Den ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden müssen. Die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Ausschuss und in dem von ihm festgesetzten Rahmen. 

Art. 10 – Ehrenamtlich Tätige und bezahlte Mitarbeiter 
1. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige/die ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er/sie die ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
2. Die ehrenamtliche Tätigkeit im allgemeinen Interesse wird im Verband 
vorwiegend von jenen Personen, die Mitglieder der Mitgliedsvereine sind, ausgeübt. 
3. Der Verband kann – entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen – Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbständig Erwerbstätigen oder andere Leistungen in Anspruch nehmen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung seines Dienstes erforderlich ist. 

Art. 11 – Organe des Verbandes 
1. Die Organe des Verbandes sind: 
· die Delegiertenversammlung; sie besteht aus allen Stimmberechtigten der Mitgliedsvereine und den Mitgliedern des Ausschusses; 
· der Ausschuss; 
· der Vorsitzende/die Vorsitzende; 
· der Stellvertreter/die Stellvertreterin; 
· die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen; 
· das Schiedsgericht; 
· das Kontrollorgan, das bei Eintritt der in Art. 30 des Kodex des Dritten 
Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird; 
· das Rechnungsprüfungsorgan, das bei Eintritt der in Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird. 
2. Die Mitglieder der Verbandsorgane dürfen mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans,welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktionen tatsächlich anfallen und belegt werden. 
3. Für die Wahl der Verbandsorgane dürfen keine Auflagen oder Beschränkungen vorgesehen werden. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der möglichst freien und umfassenden Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. 

Art. 12 – Die Delegiertenversammlung: Zusammensetzung, Modalitäten der Einberufung und Funktionsweise 
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus den jeweiligen gesetzlichen 
Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedsvereine bzw. einer anderen, vom Ausschuss des jeweiligen Mitgliedsvereins damit beauftragten Person, ferner aus allen Delegierten der Mitgliedsvereine, die Organisationen des Dritten Sektors sind, sowie dem Ausschuss des Verbandes. Jeder Mitgliedsverein des Dritten Sektors ernennt seine Delegierten selbständig. Auf Grund der Anzahl der eigenen Mitglieder hat er Anrecht auf: 
· 1 (einen) Delegierten, wenn er bis zu 100 (hundert) Mitglieder zählt; 
· 2 (zwei) Delegierte, wenn er 101 (hundertundeins) bis 300 (dreihundert) 
Mitglieder zählt; 
· 3 (drei) Delegierte als Höchstzahl, wenn er über 300 (dreihundert) Mitglieder zählt. 
Bei den Mitgliedsvereinen des Dritten Sektors haben deren gesetzliche 
Vertreter/Vertreterinnen bzw. die vom jeweiligen Ausschuss damit beauftragte Person sowie jeder Delegierte/jede Delegierte je ein Stimmrecht. 
Bei den Mitgliedsvereinen, die nicht dem Dritten Sektor angehören, haben nur deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen bzw. die vom jeweiligen Ausschuss damit beauftragte Person je ein Stimmrecht. 
2. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und setzt sich aus allen Stimmberechtigten der Mitgliedsvereine, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, und aus dem Ausschuss des Verbandes zusammen. Es gibt eine ordentliche und eine außerordentliche Delegiertenversammlung. Jeder Delegierte/Jede Delegierte kann persönlich an der Versammlung teilnehmen oder sich von einem anderen Mitglied desselben Vereines 
per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und 
unterzeichnet werden und muss den Namen des vertretenen Delegierten/der vertretenen Delegierten und der bevollmächtigten Person enthalten. ProStimmberechtigten/Stimmberechtigte ist nur eine Vollmacht zulässig. 
3. Die Delegiertenversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Verbandes aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen. Die Versammlung kann weiters wie folgt einberufen werden: 
a) aufgrund eines begründeten Antrags der Mehrheit der Stimmberechtigten; 
b) aufgrund eines begründeten Antrags an den Ausschuss, der von mindestens 1/5 (einem Fünftel) der Mitgliedsvereine unterstützt wird. 
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich als Schreiben oder per E-Mail oder mittels anderer technologischer Informationsmittel mindestens 20 (zwanzig) Tage vor dem Termin der Versammlung. In der Einberufung sind Ort, Tag und Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben. Die zweite Einberufung muss mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden. 
5. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Verbandes bzw. in seiner/ihrer Abwesenheit der Stellvertreter/die Stellvertreterin oder, wenn beide abwesend sind, eine andere im Rahmen der Delegiertenversammlung dazu bestimmte Person. Die Delegiertenversammlung wählt einen Schriftführer/eine Schriftführerin und zwei Stimmzähler/Stimmzählerinnen. 
6. Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Delegiertenversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/der Schriftführerin, der/die speziell zu diesem Zweck bestellt ist, unterzeichnet. Das Protokoll wird in das am Verbandssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Delegiertenversammlung eingetragen. 
7. Die Delegiertenversammlung kann in begründeten Fällen per Videokonferenz abgehalten werden unter der Voraussetzung, dass die Teilnehmer/Teilnehmerinnen identifiziert werden können. 

Art. 13 – Ordentliche Delegiertenversammlung: Befugnisse und Quorum 
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig für: 
a) die Wahl und Abwahl der Organe; die Wahl und Abwahl des 
Vorsitzenden/der Vorsitzenden; 
b) die Genehmigung des vom Ausschuss erstellten Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlages sowie die Entlastung des Ausschusses und der 
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen; 
c) die Genehmigung des Jahresprogramms; 
d) die Festlegung der Ausgabengrenzen für den Ausschuss, für den
Vorsitzenden/die Vorsitzende und für die Geschäftsstelle; 
e) Verleihung von Ehrungen und Vergabe eines Naturschutzpreises; 
f) die Beschlussfassung über die Rekurse gegen Nichtaufnahme und/oder 
Ausschluss von Mitgliedsvereinen; 
g) alle Angelegenheiten, welche der Delegiertenversammlung zur 
Entscheidung als ordentlicher Punkt der Tagesordnung vom Ausschuss oder von den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen oder über schriftlich begründetes Verlangen eines Stimmberechtigten/einer Stimmberechtigten mindestens 20 (zwanzig) Tage vor dem Termin unterbreitet werden. Über ad hoc eingebrachte Anträge kann nur beschlossen werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind; 
h) die Festlegung der Zahl der Ausschussmitglieder; 
i) die Wahl und Abwahl des Aufsichtsrates oder des Kontrollorgans, wenn die in Art. 30 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände eintreten; 
j) die Wahl und Abwahl des Rechnungsprüfungsorgans, wenn die in Art. 31 
des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Schwellenwerte eintreten; 
k) die Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung zur Satzung und anderer Reglements zur Funktionsweise des Verbandes, die vom Ausschuss ausgearbeitet werden; 
l) die Beschlussfassung zur Haftung des Ausschusses im Sinne von Art. 28 des 11 Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen. 
2. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten plus 1 (einer/eine) anwesend ist. In zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 
3. Die Beschlüsse der ordentlichen Delegiertenversammlung werden sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
 
Art. 14 – Außerordentliche Delegiertenversammlung: Befugnisse und Quorum 
1. Die außerordentliche Versammlung hat die Aufgabe: 
a) über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen zu entscheiden; 
b) die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Verbandes zu 
beschließen. 
2. Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Delegiertenversammlung in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Stimmberechtigten anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. In zweiter Einberufung ist die außerordentliche Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der 
Stimmberechtigten plus 1 (einer/eine) anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 
3. Die Auflösung des Verbandes und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Delegiertenversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Stimmberechtigten. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Abspaltung des Verbandes. 

Art. 15 – Die Delegiertenversammlung: Abstimmungsregeln 
1. Die gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen bzw. die vom jeweiligen Ausschuss damit beauftragte Person der Mitgliedsvereine sowie die Delegierten der Mitgliedsvereine des Dritten Sektors haben je ein Stimmrecht. 
2. Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Stimmberechtigten beantragt werden. Die Wahl zur Besetzung der Verbandsämter und Abstimmungen, die Personen betreffen, 
erfolgt geheim. 

Art. 16 – Der Ausschuss: Zusammensetzung und Amtsdauer 
1. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende, der Stellvertreter/die Stellvertreterin und die Ausschussmitglieder werden von der Delegiertenversammlung aus den Reihen der 12 ordentlichen Mitglieder und der Gremien der Mitgliedsvereine gewählt, vorausgesetzt, dass die zur Wahl Stehenden weder Vorsitzende noch Sekretäre politischer Parteien sind. Die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden erfolgt in einem Wahlgang. Die Wahl des Stellvertreters/der Stellvertreterin wird in einem zweiten Wahlgang vorgenommen. Die zusätzlichen Ausschussmitglieder werden in 
einem dritten Wahlgang gewählt. Es gelten jene als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Jeder Stimmberechtigte/Jede Stimmberechtigte kann soviel Vorzugsstimmen abgeben, wie Sitze zu besetzen sind. 
2. Die Anzahl der Ausschussmitglieder einschließlich des Vorsitzenden/der 
Vorsitzenden kann, je nachdem was von der Delegiertenversammlung bei der Ernennung und bei den späteren Wahlen festgelegt wird, zwischen 3 (drei) und 11 (elf) variieren. 
3. Die Ausschussmitglieder bleiben für 3 (drei) Jahre im Amt und können 
wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Mandatsende beruft der Vorsitzende/die Vorsitzende die Delegiertenversammlung für die Wahl des neuen Ausschusses ein. 

Art. 17 – Der Ausschuss: Regeln für die Einberufung, Funktionsweise und Abstimmung 
1. Der Ausschuss wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden immer dann einberufen, wenn er/sie es für zweckmäßig hält oder wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Ausschussmitglieder dies beantragen. 
2. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung oder mittels E-Mail, die bei den Ausschussmitgliedern mindestens 4 (vier) Tage vor dem Tag der Ausschusssitzung eingehen muss. In der Einberufung sind Ort, Tag, Uhrzeit sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben. 
3. Wenn an der Ausschusssitzung alle Ausschussmitglieder teilnehmen, hat die Sitzung auch dann ihre Gültigkeit, wenn keine formelle Einberufung erfolgt ist oder die Vorankündigungsfrist nicht eingehalten wurde. 
4. Der Ausschuss kann seine Sitzung nach denselben für die 
Delegiertenversammlung vorgesehenen Modalitäten auch per Videokonferenz abhalten. 
5. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende/die Vorsitzende bzw. in 
seiner/ihrer Abwesenheit der Stellvertreter/die Stellvertreterin oder, wenn beide abwesend sind, ein anderes, dazu bestimmtes anwesendes Ausschussmitglied. 
6. Die Sitzungen des Ausschusses sind ordnungsgemäß konstituiert, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Vollmachten sind nicht zulässig. 
7. Die Abstimmung erfolgt offen mit Ausnahme der Abstimmungen, die Personen betreffen. Für diese Fälle ist eine geheime Stimmabgabe vorgesehen. 
8. Über die Ausschusssitzung wird ein eigenes Protokoll verfasst und von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/der Schriftführerin, der/die speziell zu diesem Zweck bestellt ist, unterzeichnet. Das Protokoll wird in das am Verbandssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Ausschusses eingetragen. 

Art. 18 – Befugnisse des Ausschusses 
1. Der Ausschuss hat umfassende Kompetenzen für die ordentliche und die außerordentliche Geschäftsführung des Verbandes. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: 
a) Erstellung des Jahresabschlusses, welcher der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird; 
b) Ausarbeitung eines etwaigen Jahres- und Mehrjahrestätigkeitsprogramms, das der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird; 
c) Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verband und über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen; 
d) Ausarbeitung von etwaigen Geschäftsordnungen und anderen Reglements zur Funktionsweise des Verbandes, die der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind; 
e) Entscheidung über einen etwaigen jährlichen Mitgliedsbeitrag der 
Mitgliedsvereine und über seine Höhe; 
f) Beschlussfassung über die Einberufung der Delegiertenversammlung; 
g) Entscheidung über etwaige Arbeitsverhältnisse mit unselbständig beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sowie über die Zusammenarbeit mit externen Beratern/Beraterinnen und Dienstleistern/Dienstleisterinnen; 
h) Bestätigung oder Ablehnung der von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen; 
i) Führung der Verbandsbücher; 
j) Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen; 
k) Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der 
Verbandszwecke und Tätigkeiten sowie für die Führung und korrekte 
Funktionsweise des Verbandes nötig sind. 
2. Der Ausschuss kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis einräumen, bestimmte Rechtshandlungen oder Arten von Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Verbandes vorzunehmen. 
3. Der Schriftführer/Die Schriftführerin kümmert sich im Allgemeinen um die Führung der Verbandsbücher. 

Art. 19 – Gründe für das Ausscheiden aus dem Ausschuss und Nachbesetzung 
Das Amt des Ausschussmitglieds endet aus folgenden Gründen: 
a) Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Ausschuss zu richten ist; 
b) Abwahl durch die ordentliche Delegiertenversammlung. 
2. Scheiden ein oder mehrere Ausschussmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe aus dem Amt aus, sorgt der Ausschuss für die Nachbesetzung anhand der Liste der Nachfolger/Nachfolgerinnen, die im Rahmen der letzten Ausschusswahl erstellt wurde. Die nachrückenden Ausschussmitglieder bleiben stimmberechtigt im Amt bis zur ersten ordentlichen Delegiertenversammlung, die über ihre Bestätigung entscheiden muss. Wenn sie bestätigt werden, bleiben sie bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Ausschusses im Amt. Wenn das nachrückende Ausschussmitglied nicht bestätigt 
wird, wenn die Liste der Nachfolger/Nachfolgerinnen erschöpft ist oder es keine nachfolgende Gewählte gibt, sorgt der Ausschuss für die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder durch Kooptierung, die von der ersten ordentlichen Delegiertenversammlung bestätigt werden muss. Bis dahin sind die kooptierten Aussschussmitglieder bei den Ausschusssitzungen nicht stimmberechtigt. Erfolgt keine Bestätigung durch die Delegiertenversammlung, wird eine Neuwahl vorgenommen. Die auf diese Weise nachrückenden Ausschussmitglieder bleiben bis 
zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Ausschusses im Amt. 
3. Scheidet die Mehrheit der Ausschussmitglieder aus dem Amt, endet damit die Amtszeit des gesamten Ausschusses. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende oder hilfsweise das dienstälteste Ausschussmitglied muss die ordentliche Delegiertenversammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen für die Neuwahl des Ausschusses einberufen. Bis zur Wahl der neuen Ausschussmitglieder bleiben die scheidenden Mitglieder für die ordentliche Geschäftsführung im Amt. 

Art. 20 – Der Vorsitzende/Die Vorsitzende: Kompetenzen und Amtsdaue
1. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des Verbandes, er/sie vertritt den Verband gegenüber Dritten und vor Gericht. 
2. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende wird direkt von der Delegiertenversammlung aus den Reihen der Mitglieder der Mitgliedsvereine gewählt. 
3. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende bleibt für 3 (drei) Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Mandatsende beruft der Ausschuss die Delegiertenversammlung für die Wahl des neuen Vorsitzenden/der neuen Vorsitzenden ein. 
4. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende trägt die allgemeine Verantwortung für die Leitung und die erfolgreiche Entwicklung des Verbandes und hat insbesondere folgende Aufgaben: 
· Er/Sie unterzeichnet die Schriftstücke und Dokumente, die den Verband 
sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten verpflichten;
· er/sie sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Ausschusses;
· er/sie genehmigt bei Bedarf Dringlichkeitsmaßnahmen und legt sie innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen dem Ausschuss zur Bestätigung vor;
· er/sie beruft die Delegiertenversammlung und den Ausschuss ein und führt darin den Vorsitz;
· er/sie ist befugt, zur gerichtlichen Verteidigung und Vertretung des Verbandes Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen zu beauftragen und Vollmachten an Dritte zu erteilen.
5. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Vorsitzende/die Vorsitzende von dem Stellvertreter/der Stellvertreterin ersetzt. Wenn auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin abwesend oder verhindert ist, überträgt der Ausschuss diese Aufgabe ausdrücklich einem anderen Ausschussmitglied. 

Art. 21 – Gründe für den Verlust des Vorsitzes und Nachbesetzung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden 
1. Das Amt des Vorsitzenden/der Vorsitzenden endet aus folgenden Gründen: 
a) Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Ausschuss zu richten ist; 
b) Abwahl durch die ordentliche Delegiertenversammlung. 
2. Falls der Vorsitzende/die Vorsitzende aus einem der unter Abs. 1 genannten Gründen aus dem Amt ausscheidet, muss der Stellvertreter/die Stellvertreterin oder hilfsweise das dienstälteste Ausschussmitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab der formalen Bestätigung des Amtsendes eine ordentliche Delegiertenversammlung für die Neuwahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden einberufen. 

Art. 22 – Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen 
1. Das Gremium der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen besteht aus 2 (zwei) effektiven Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der
Delegiertenversammlung für 3 (drei) Jahre gewählt werden; sie sind wiederwählbar. 
2. Ihnen obliegt die Kontrolle und Revision der Haushaltsgebarung und der Geschäftsführung. Sie halten Beschlüsse und Kontrollen in einem eigenen Protokoll fest, das von ihnen unterzeichnet wird. Bei Ausschusssitzungen können sie mit beratender Stimme teilnehmen. 

Art. 23 – Geschäftsführung 
1. Für die Geschäftsführung nimmt der Ausschuss einen hauptamtlichen 
Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin auf. Er/Sie leitet die 
Geschäftsstelle und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in seiner/ihrer Tätigkeit. Die Geschäftsführung erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Ausschuss. Er/Sie nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als beratende Stimme teil. 

Art. 24 – Verbandsbücher und Register 
1. Der Verband ist zur Führung folgender Bücher verpflichtet: 
· Mitgliederbuch;
· Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
· Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Ausschusses.
2. Der Verband muss ein Verzeichnis der ehrenamtlich Tätigen führen. 

Art. 25 – Zweckbestimmung des Verbandsvermögens und Gemeinnützigkeit 
1. Das Verbandsvermögen wird für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit und ausschließlich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele verwendet. 
2. Die – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen und 
Verwaltungsüberschüssen, Fonds und Rücklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Gründer/Gründerinnen, Mitglieder, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, an Ausschussmitglieder und an die Mitglieder von anderen Verbandsorganen, auch bei einem Austritt, ist verboten. 

Art. 26 – Geldmittel 
1. Der Verband bezieht die Geldmittel für die Organisation des Verbandes und für die Ausübung der eigenen Tätigkeit aus folgenden Quellen: 
· Mitgliedsbeiträge; 
· öffentliche Beiträge, Beiträge von Privatpersonen; 
· testamentarische Schenkungen und Nachlässe; 
· Vermögenserträge; 
· Sammlung von Geldmitteln; 
· Rückerstattungen im Rahmen von Abkommen; 
· Erlöse aus den im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten und aus den weiteren Tätigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors; 
· alle anderen Einnahmen, die gemäß Kodex des Dritten Sektors und gemäß den anderen einschlägigen Bestimmungen zulässig sind. 
2. Das Vermögen des Verbandes besteht aus Geldmitteln sowie aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die mit den Mitteln des Verbandes erworben werden. 
3. Für die im allgemeinen Interesse geleistete Tätigkeit darf der Verband nur die Vergütung für die nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten erhalten, soweit diese Tätigkeit nicht als eine dem Verbandszweck dienliche Nebentätigkeit mit den Beschränkungen laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors ausgeübt wird. 

Art. 27 – Geschäftsjahr und Jahresabschluss 
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
2. Am Ende jedes Geschäftsjahres muss der Ausschuss die Jahresabschlussrechnung erstellen, die von der ordentlichen Delegiertenversammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (hundertundzwanzig) Tagen nach dem Ende 
des Geschäftsjahres einberufen werden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um eine Genehmigung der Jahresabschlussrechnung innerhalb 30. Juni zu gewährleisten. 
3. Der Jahresabschluss muss in den 8 (acht) Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Delegiertenversammlung am Verbandssitz hinterlegt werden. Auf schriftliche Anfrage kann jeder Stimmberechtigte/jede Stimmberechtigte in das Dokument Einsicht nehmen. 

Art. 28 – Schiedsgericht 
1. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 (drei) Mitgliedern zusammen, die von der Delegiertenversammlung aus den Reihen der Mitglieder der einzelnen Mitgliedsvereine für 3 (drei) Jahre gewählt werden und wiedergewählt werden können. Sie wählen unter sich den Vorsitzenden/die Vorsitzende. 
2. Das Schiedsgericht ist in allen Streitfragen zwischen Mitgliedsvereinen und dem Verband bzw. deren Organe sowie für die Auslegung des Statutes, der Geschäftsordnung und der Reglements zuständig. 
3. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen formlos. Es entscheidet innerhalb von 30 (dreißig) Tagen. Seine Entscheidungen sind bindend. 

Art. 29 – Auflösung des Verbandes und Übertragung des Vermögens 
1. Die Auflösung des Verbandes wird von der außerordentlichen 
Delegiertenversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Stimmberechtigten beschlossen. 
2. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen/eine oder mehrere Liquidatoren/Liquidatorinnen und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das – nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung – anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss. Falls die Delegiertenversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das Vermögen – wie in Art. 9 des Kodex des Dritten Sektors vorgeschrieben – an die Stiftung  
„Fondazione Italia Sociale“.

Art. 30 – Verweisbestimmung 
1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und – soweit vereinbar – das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen 
Durchführungsbestimmungen. 

Art. 31 – Inkrafttreten 
1. Diese Satzung tritt nach der Genehmigung gemäß den Bestimmungen der geltenden Satzung und nach der Einrichtung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors und nach der Eintragung des Verbandes in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses in Kraft. 

Art. 32 – Übergangsbestimmung 
1. Die Delegiertenversammlung beauftragt den Ausschuss, alle Änderungen an dem Verbandsstatut vorzunehmen, die zur Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen erforderlich sind. 

F.to DISSINGER Klaus
F.to Notaio Federica Isotti L.S.