Statut des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz in Südtirol

I. Allgemeines

Artikel 1: Name, Sitz, Rechtssubjekt

Der Verein trägt den Namen Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol (DVN) und ist ein gesetzlich anerkannter, gemeinnütziger Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Im Sinne der Steuergesetzgebung handelt es sich um einen ehrenamtlich tätigen Verein, der als solcher, gemäß Volontariatsgesetz Nr. 11/93, bereits im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen ist. Er hat seinen Sitz in Bozen, Kornplatz 10. Der Sitz kann mit Beschluss des Ausschusses verlegt werden.

Artikel 2: Ziel und Zweck

Der Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol versteht sich als ein parteipolitisch unabhängiger Verein, der ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Oberstes Ziel des Dachverbandes ist die Erhaltung der Natur und Umwelt. Der DVN koordiniert die Aktivitäten der Mitglieder und unterstützt auf Wunsch auch Initiativen anderer Organisationen, die im Sinne der DVN-Statuten begrüßenswert sind. Die Mittel des Dachverbandes können nur für statutarische Zwecke verwendet werden. Der Wirkungskreis des DVN umfasst primär das Land Südtirol. Der DVN ist aber auch an der grenz- und vereinsüberschreitenden Zusammenarbeit interessiert.

Artikel 3: Zielerreichung

Zur Erreichung der Ziele bedient sich der Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol folgender Mittel und Maßnahmen:

3.1 Erarbeitung von Natur- und Umweltschutzkonzepten einschließlich von Vorschlägen für Gesetze und Verordnungen;

3.2 Verhandlungen mit Behörden, Politikern und gesellschaftlichen Gruppen über die Belange des Natur- und Umweltschutzes;

3.3 Beobachtung und Maßnahmen für die Einhaltung der bestehenden Natur- und Umweltschutzgesetze und -verordnungen sowie der örtlichen Vorschriften;

3.4 Planung und Durchführung von Aktionen gegen die Beeinträchtigung oder Zerstörung der Natur;

3.5 Öffentlichkeitsarbeit:

  1. Förderung des Umweltbewusstseins und umweltgerechten Verhaltens,
  2. Information über Natur- und Umweltschutzprobleme,
  3. Informationen über die Tätigkeit der angeschlossenen Vereine, Gruppen und Organisationen,
  4. Information über neue Entwicklungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes;

3.6 Errichtung von verschiedenen Fonds für:

  1. die Durchführung von Schutzaktionen, für Fachgutachten und Rechtsbeistand,
  2. die Herausgabe von Informationszeitschriften und Mitteilungsblätter,
  3. für verschiedene Prämierungen,
  4. den Kauf oder der Pacht von wertvollen Landstrichen, Biotopen, Naturdenkmälern,
  5. den Kauf von Liegenschaften, die zur Verwirklichung der statutarischen Zielsetzungen dienen.

II. Finanzen

Artikel 4: Finanzierung/Vermögen

Der Dachverband für Natur- und Umweltschutz bezieht seine finanziellen Mittel aus:

  1. Beiträgen der Einzelmitglieder, Mitgliedsvereine und Ortsgruppen
  2. Beiträgen der Förderer
  3. Spenden von Gönnern
  4. Beiträgen der öffentlichen Hand
  5. Stiftungen und Vermächtnissen
  6. Einnahmen aus gelegentlicher Handelstätigkeit
  7. Sponsoren

Artikel 5: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung müssen innerhalb März des darauffolgenden Jahres erstellt werden.

III. Mitgliedschaft

Artikel 6: Arten der Mitgliedschaft

Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Es wird unterschieden zwischen:

ordentlichen Mitgliedern

  1. Einzelpersonen, die sich auf Gemeinde- oder Gebietsebene zu Gruppen zusammenschließen können
  2. Vereine, Verbände und Organisationen

Ehrenmitglieder

6.1 ordentliche Mitglieder

  1. Dem DVN kann jede interessierte Einzelperson, deren Zielsetzung der Natur- und Umweltschutz ist und welche die Statuten des Verbandes anerkennt, durch schriftliche Anmeldung beitreten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Delegiertenversammlung beschlossen und ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft gänzlich.
  2. Dem DVN können jene Vereine, Verbände und Organisationen beitreten, deren Zielsetzung der Natur- und Umweltschutz ist und welche die Statuten des Verbandes anerkennen. Das Beitrittsgesuch, das in schriftlicher Form vorzulegen ist, muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Weiters ist ein Beitrittsbeschluss des hierfür zuständigen Organs vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit, die Ablehnung muss begründet sein. Der Mitgliedsbeitrag für Vereinigungen ist ein Jahresbeitrag und wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.
  3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Verein zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft gänzlich. Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

6.2 Ehrenmitglieder

Der Dachverband kann Personen oder Vereinigungen, die sich besondere Verdienste um den Natur- und Umweltschutz erworben haben, mit Delegiertenversammlungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.

Artikel 7: Rechte und Pflichten

7.1 Rechte

Die Einzelmitglieder, Mitgliedsvereine und Ortsgruppen genießen alle Rechte und jede Förderung, die im Sinne dieser Statuten gewährt werden können.

7.2 Pflichten

Sie sind verpflichtet, an den festgelegten Aufgaben entsprechend ihren Möglichkeiten mitzuwirken, zu den gefassten Beschlüssen und den gemeinsam im Dachverband erarbeiteten Konzepten zu stehen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

7.3 Ehrenamtlichkeit

Die Mitarbeit im DVN, mit Ausnahme der Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis, erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten, außer dem Spesenersatz, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes für ihre Tätigkeit. Alle Ämter innerhalb des Dachverbandes werden ehrenamtlich ausgeübt.

Artikel 8: Austritt und Ausschluss

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Ausschuss schriftlich mitgeteilt werden. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Einzelmitglieder, die den Interessen des Dachverbandes zuwiderhandeln und gegen die Satzungen verstoßen, können mit Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene sowie Mitgliedsvereine und Ortsgruppen innerhalb von 60 Tagen mittels Einschreibebrief das Schiedsgericht anrufen. Über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen und Ortsgruppen entscheidet ebenfalls die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

IV. Die Organe

Artikel 9: Gliederung

Die Organe des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz in Südtirol sind:

9.1 die Delegiertenversammlung

9.2 der Ausschuss

9.3 der Vorsitzende

9.4 die Rechnungsprüfer

9.5 das Schiedsgericht

9.6 die Ortsgruppe

Artikel 10: Die Delegiertenversammlung

10.1 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Ausschuss, den Delegierten der Mitgliedsvereine und der Ortsgruppen. Die Delegiertenversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche.

10.2 Aufgaben der Delegiertenversammlung

10.2.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl der Organe,
  2. die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsvoranschlages, die Entlastung des Ausschusses und der Rechnungsprüfer,
  3. die Überprüfung und Verabschiedung des Jahresprogrammes,
  4. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
  5. die Festsetzung der Ausgabengrenzen für den Ausschuss, den Vorsitzenden und die Geschäftsstelle,
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung eines Naturschutzpreises,
  7. alle Angelegenheiten, welche der Delegiertenversammlung zur Entscheidung als ordentlicher Punkt der Tagesordnung vom Ausschuss oder von den Rechnungsprüfern oder über schriftlich begründetes Verlangen eines Delegierten, mindestens 20 Tage vor dem Termin, unterbreitet werden.
  8. Über ad hoc eingebrachte Anträge kann nur beschlossen werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind.

10.2.2 Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig für die Beschlüsse betreffend die Änderungen der Statuten, Festsetzung ihrer eigenen Befugnisse und für die Auflösung des Verbandes.

10.3 Einberufung der Delegiertenversammlung

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem kann eine ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung vom Ausschuss so oft einberufen werden, als dieser es für notwendig erachtet; überdies muss sie einberufen werden auf schriftliches, begründetes Verlangen der Rechnungsprüfer oder von wenigstens einem Viertel der Delegierten zur Vollversammlung mit Angabe des zu behandelnden Gegenstandes. Die Delegiertenversammlung wird vom Ausschuss schriftlich wenigstens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. In der Einladung sind der Tag, die Stunde, der Ort und die zu behandelnde Tagesordnung anzugeben. Es kann auch das Datum einer etwaigen zweiten Einberufung angegeben sein, die auch am gleichen Tag, wenigstens eine Stunde später stattfinden darf.

10.4 Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

Für die Beschlussfähigkeit der ordentlichen Delegiertenversammlung ist in erster Einberufung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich. In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Delegiertenversammlung ist in erster Einberufung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte und in zweiter Einberufung von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse in der ordentlichen Delegiertenversammlung werden mit der einfachen Mehrheit, jene der außerordentlichen Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Jeder Delegierte hat nur ein Stimmrecht, das mit einer Vollmacht übertragbar, aber nicht kumulierbar ist.

10.5 Stimmrechte in der Delegiertenversammlung

Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine und Ortsgruppen sind wie folgt festgelegt:
10 bis 50 DVN-Mitglieder 1 Delegierter;
51 bis 100 DVN-Mitglieder 2 Delegierte;
101 bis 150 DVN-Mitglieder 3 Delegierte;
151 bis 200 DVN-Mitglieder 4 Delegierte;
je ein zusätzlicher Delegierter für alle weiteren 50 angebrochenen DVN-Mitglieder.
Einzelmitglieder, die ohne Ortsgruppe oder Mitgliedsverein sind, haben keine Delegierten in der Delegiertenversammlung. Sie können sich der nächstgelegenen Ortsgruppe anschließen.

10.6 Vorsitz in der Delegiertenversammlung

Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Vorsitzende des Verbandes und in seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Bei Abwesenheit beider oder falls es die Mehrheit der anwesenden Delegierten verlangt, wählt die Delegiertenversammlung selbst den Vorsitzenden. Die Delegiertenversammlung wählt einen Schriftführer und zwei Stimmenzähler. Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Jeder Beschluss muss protokolliert werden und ist, wenn den Gesetzen und der Satzung entsprechend gefasst, für alle Mitglieder des Verbandes, auch für jene, die bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben, verbindlich. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 11: Der Ausschuss

11.1 Zusammensetzung

Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus mindestens fünf und maximal 11 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl von der Delegiertenversammlung festgelegt. Der Ausschuss besteht aus:

dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter
drei bis fünf weiteren Mitgliedern (Beiräte)
den kooptierten Mitgliedern

Der Ausschuss kann mit der Kooptierung von weiteren Mitgliedern in den Ausschuss diesen auf maximal 11 Personen aufstocken. Die vom Ausschuss kooptierten Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Delegiertenversammlung kann die Zahl der Ausschussmitglieder im obengenannten Rahmen erhöhen. Die von der Delegiertenversammlung kooptierten Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht. Der Ausschuss kann zudem Fachleute, auch mit zeitlicher Begrenzung, ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.

11.2 Wahl des Ausschusses

Zum Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zu Ausschussmitgliedern sind, laut Artikel 7 dieses Statutes, alle ordentlichen Mitglieder des DVN wählbar, vorausgesetzt, dass sie weder Vorsitzende noch Sekretäre politischer Parteien sind. Personen, welche im DVN ein Amt bekleiden, dürfen dieses nicht für private oder politische Werbung missbrauchen. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch einen Wahlgang. Die Wahl des Stellvertreters wird in einem zweiten Wahlgang vorgenommen. Die zusätzlichen drei bis fünf Vertreter werden im dritten Wahlgang gewählt. Es gelten jene als gewählt, die laut Wahlergebnis die meisten Stimmen erhalten haben. Jeder Stimmberechtigte kann soviel Vorzugsstimmen abgeben, wie Sitze zu besetzen sind.

11.3 Einberufung

Der Ausschuss wird einberufen, sooft der Vorsitzende es für notwendig erachtet oder auf Ersuchen von mindestens zwei Ausschussmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst und protokolliert. Die Sitzungsniederschrift wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

11.4 Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt die Organisation der Vereinstätigkeit. Er ist für alle Verwaltungsakte zuständig, soweit dieselben nicht gemäß vorliegendem Statut oder auf Grund eines Gesetzes der Delegiertenversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere obliegt dem Ausschuss:

  1. für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung Sorge zu tragen,
  2. den Jahresrechenschaftsbericht zu erstellen,
  3. alle finanziellen Angelegenheiten zu regeln,
  4. Beziehungen zu anderen Verbänden und öffentlichen Stellen herzustellen und zu pflegen,
  5. die Delegiertenversammlung einzuberufen,
  6. alle Mitglieder und Mitgliedsvereine über seine Tätigkeit zu informieren,
  7. die Einstellung von Personal und des Geschäftsführers zu beschließen.

Der Ausschuss kann einzelnen Mitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen. Vom Ausschuss können für besondere Aufgaben Fachreferenten beigezogen werden, die den betreffenden Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen.

11.5 Abberufung/Austritt

Der gesamte Ausschuss oder einzelne Ausschussmitglieder können von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

Im Falle, daß einzelne Ausschussmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden bzw. abberufen werden, rücken die Nächsten laut letztem Wahlergebnis nach.

Ist der Vorsitzende oder Stellvertreter zu ersetzen, ist dafür eine Neuwahl notwendig.

Artikel 12: Der Vorsitzende

Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Dachverbandes, er vertritt den Verein nach innen und außen, ihm obliegt es, die Delegiertenversammlung und den Ausschuss einzuberufen und bei deren Sitzungen den Vorsitz zu führen. Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Der Vorsitzende ist befugt, zur gerichtlichen Verteidigung und Vertretung des Dachverbandes Rechtsanwälte zu beauftragen und Vollmachten an Dritte zu erteilen.

In seiner Abwesenheit wird er in allen seinen Funktionen und Aufgaben vom Stellvertreter ersetzt.

Artikel 13: Die Rechnungsprüfer

13.1 Zusammensetzung

Das Gremium der Rechnungsprüfer besteht aus zwei effektiven und einem Ersatzmitglied, die nicht Mitglieder des DVN sein müssen. Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

13.2 Aufgaben

Ihnen obliegt die Kontrolle und Revision der Haushaltsgebarung und der Geschäftsführung. Die Rechnungsprüfer halten Beschlüsse und Kontrollen in einem eigenen Protokoll fest, das von ihnen unterzeichnet wird. Bei Ausschusssitzungen können sie mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 14: Das Schiedsgericht

14.1 Zusammensetzung

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Gewählt werden die Schiedsrichter von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren. Sie wählen unter sich den Vorsitzenden.

14.2 Aufgaben

Das Schiedsgericht ist in allen Streitfragen, zwischen Mitgliedern und Vereinigung bzw. deren Organe, sowie für die Auslegung der Statuten und der Geschäftsordnung zuständig. Das Schiedsgericht ist an keine Formvorschriften gebunden. Es entscheidet innerhalb von 30 Tagen. Der Schiedsspruch ist bindend.

Artikel 15: Die Ortsgruppe

15.1 Gründung

Bei Bestehen von mindestens 10 Mitgliedern auf Gemeinde-, Tal- oder Gebietsebene kann eine Ortsgruppe gegründet werden und ein Ortsausschuss gewählt werden. Die Gründungsversammlung wird von einem Mitglied des Zentralausschusses geleitet.

15.2 Aufgaben

Die Ortsgruppen tragen dazu bei, dass die Ziele gemäß Artikel 2 des vorliegenden Statutes in ihrem örtlichen Bereich verwirklicht werden. Sie arbeiten eng mit dem Sekretariat in Bozen zusammen. Sie wählen gemäß Artikel 10.5 die Delegierten für die Delegiertenversammlung. Sie unterbreiten Kandidatenvorschläge zur Besetzung der Gemeindebaukommissionen. Jedes Einzelmitglied kann nur einer Ortsgruppe angehören. Sie berufen wenigstens eine Mitgliederversammlung pro Jahr ein. Ortsgruppen können sich auch als eigenständige Rechtssubjekte organisieren.

Artikel 16: Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung ist ein hauptamtlicher Angestellter (Geschäftsführer) zuständig, der mit Ausschussbeschluss aufgenommen wird. Er leitet das Landessekretariat und unterstützt den Vorsitzenden in seiner Tätigkeit. Die gesamte Geschäftsführung hat im engsten Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Ausschuss zu erfolgen. Er nimmt mit beratender Funktion und Vorschlagsbefugnis an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Ausschusses teil und kann verlangen, daß seine Erklärungen zu Protokoll genommen werden. Er entscheidet über Ausgaben, die sich im Rahmen der vom Ausschuss beschlossenen Größenordnung bewegen.

V. Weitere Bestimmungen

Artikel 17: Mitgliederreferendum/Urabstimmung

Auf Beschluss der Delegiertenversammlung, auf Antrag von wenigstens 15 Prozent der Delegierten oder auf Antrag von wenigstens 5 Prozent aller Mitglieder können zu verschiedenen wichtigen Belangen des Dachverbandes eine Urabstimmung durchgeführt werden. Damit das Abstimmungsergebnis gültig ist, müssen sich mindestens 20 Prozent aller Mitglieder daran beteiligen. Das Abstimmungsergebnis hat die Wirksamkeit eines Beschlusses der Delegiertenversammlung.

Zur Abstimmung zugelassen sind alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres entrichtet haben.

Die Bekanntgabe des Beschlussantrages und die Zustellung der Abstimmungsformulare erfolgt über das Naturschutzblatt.

In einem eigenen Reglement, das von der Delegiertenversammlung zu beschließen ist, wird die genaue Abwicklungsprozedur festgeschrieben.

Artikel 18: Die Auflösung

Der Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol ist für unbestimmte Zeit gegründet, er kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Das restliche Vermögen muss einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 19: Regelung laut BGB

Alles, was in diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird durch die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches und durch die gesetzlichen Bestimmungen für die ehrenamtliche Tätigkeit („Volontariat“) geregelt.

Artikel 20: Gleichberechtigung der Geschlechter

Die Fassung des vorliegenden Statutes ist der Einfachheit halber nur in männlicher Form gehalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol Frauen und Männer in jederlei Hinsicht gleichgestellt sind.

Artikel 21: Inkrafttreten

Dieses überarbeitete Statut ersetzt das vorhergehende und tritt am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung des Dekretes des Landeshauptmannes im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.


Bozen, am 7. Februar 1998