Freitag, 18. Januar 2008 15:06

Klettersteig Stevia illegal

Klettersteig Stevia/Abweisung Rekurs - Das Verwaltungsgericht Bozen hat mit Urteil Nr. 37 vom 13.02.2008 den Rekurs der Gemeinde Wolkenstein gegen die Autonome Provinz Bozen in der Sache Klettersteig Stevia erwartungsgemäß abgewiesen und damit einen Schlussstrich in dieser Angelegenheit gezogen.

Die Gemeinde hat:

  • die Anordnung des Direktors der Abteilung Natur und Landschaft vom 01.09.2006 zum Abbruch des Klettersteiges,

  • die Verfügung des Direktors der Abteilung Natur und Landschaft vom 14.09.2006 zur Durchführung der Arbeiten von Amts wegen durch das Amt für Naturparke mit Terminfestlegung für die Durchführung der Arbeiten

  • und die Rückverweisung des Sanierungsprojektes zum Klettersteig durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft vom 29.03.2007 vor dem Verwaltungsgericht angefochten.

Nun hat das Verwaltungsgericht mit Urteil Nr. 37 vom 13.02.2008 den Rekurs schwerpunktmäßig mit folgenden Begründungen abgelehnt:

"Das Bauwerk, um das es in der Sache geht, besteht ohne irgendeine Legitimation (sei es in landschaftlicher als auch in baurechtlicher Hinsicht) im Bereich des Naturparks Puez-Geisler... Aufgrund der Erläuterungen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes besteht... In der Substanz kann gesagt werden, dass die in den Schutzbestimmungen enthaltenen Verbote (Anm.: der Errichtung des Klettersteigs) darauf ausgerichtet sind, in der Ruhezone die Errichtung von Bauwerken zu unterbinden, die Lebensräume verändern und den Antropisierungsdruck erhöhen können."

Die Europäische Kommission hat zwar die Streitsache rund um den Klettersteig zwischenzeitlich archiviert, hat jedoch bereits angekündigt, das Vertragsverletzungsverfahren jederzeit wieder eröffnen zu wollen, falls der Klettersteig in Funktion genommen werden sollte.

Auf der Grundlage des nun vorliegenden Urteils erwartet der Dachverband für Natur- und Umweltschutz nunmehr die Wiedereinleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission, vor allem jedoch fordert er die umgehende Beseitigung des Klettersteigs durch die Gemeinde und/oder die Landesverwaltung.

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Die Hintergründe:

Bekanntlich hat die Gemeinde Wolkenstein am 17.10.2003 zu ihren Gunsten eine Baukonzession für die Errichtung des Klettersteiges Stevia ausgestellt. Dies auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 08.09.2003, Nr. 3118, mit welchem der Rekurs der Gemeinde Wolkenstein gegen den Ablehnungsbescheid des Direktors der Abteilung Natur und Landschaft betreffend das Projekt zum Bau des Klettersteigs Stevia angenommen wurde. Der in der Folge vom WWF eingereichte Rekurs vor dem Verwaltungsgericht hat jedoch zur Aufhebung der rechtswidrig erlassenen Baukonzession auf der Grundlage des rechtswidrigen Genehmigung der Landesregierung geführt (Urteil Nr. 378 vom 16.08.2004).

Am 08.11.2005 forderte die Landesverwaltung die Gemeinde Wolkenstein auf, den Klettersteig zu beseitigen. Am 01.09.2006 ordnete der Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft den Abbruch des Klettersteiges und am 14.09.2006 die Durchführung der Arbeiten von Amts wegen durch das Amt für Naturparke an. Die Gemeinde hat diese Verfügungen vor der Landesregierung angefochten, die den Rekurs jedoch für unzulässig erklärt hat (Beschluss der Landesregierung vom 29.12.2006, Nr. 5045). Im Februar 2007 reichte die Gemeinde ein Sanierungsprojekt ein, das von der Abt. Natur und Landschaft rückverwiesen wurde.

Die Schutzbestimmungen des Naturparks lassen die Errichtung des Klettersteigs nicht zu, ja - verbieten die Errichtung desselben sogar. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits im Jahre 2004 die rechtswidrig erlassenen Genehmigungen aufgehoben hat, sind alle negativen Bescheide zum Klettersteig aufrecht (Ablehnungsbescheid des Dir. der Abt. Natur und Landschaft vom 22.05.2003, negatives Verträglichkeitsgutachten zum Klettersteig im Natura 2000 Gebiet vom 12.05.2003). "Daher muss das Bauwerk wegen Fehlens jeglicher Legitimation als widerrechtlich eingestuft und demzufolge beseitigt werden, um jenen Zustand wiederherzustellen, der durch die Ausweisung des Naturparks geschützt werden soll." Die Abteilung Natur und Landschaft hat daher in rechtmäßiger Weise das Sanierungsprojekt wegen "offensichtlichen Widerspruchs" zu den Naturparkbestimmungen unbehandelt an die Gemeinde zurückgestellt.

Nicht unerwähnt darf bleiben, dass die Europäische Kommission zu Lasten des italienischen Staates ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/5138-5023) eingeleitet hat, da sich der rechtswidrige Klettersteig in einem Natura-2000-Gebiet befindet und der Eingriff von der zuständigen Behörde als nicht verträglich mit dem Schutzgebiet von europäischer Bedeutung eingestuft worden war. Bei einer eventuell zu erwartenden Verurteilung vor dem Europäischen Gerichtshof hätte dies die Verhängung von empfindlichen wirtschaftlichen Sanktionen zur Folge gehabt.

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